Satzung

Satzung der Deutsch-Französischen Gesellschaft Trier e.V.

gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.03.2023

Aus Gründen der Lesbarkeit werden im Text alle Amtsbezeichnungen in der männlichen Form beschrieben, gemeint ist aber immer gleichwertig männlich und weiblich.

 § 1 Name und Sitz der Gesellschaft, Vereinsjahr.

Unter dem Namen Deutsch-Französische Gesellschaft Trier e.V. besteht ein deutsch-französischer Verein („die Gesellschaft“). Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wittlich unter der Nummer VR 1239 eingetragen.

Sitz der Gesellschaft ist Trier. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Trier.

Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

 

 § 2 Zweck der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 (2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege der Beziehungen aller Art zwischen Deutschland und Frankreich im Geiste der Völkerverständigung und Friedenssicherung. Der Verein fördert im Sinne dieses Zwecks alle Bestrebungen, die eine immer engere Gemeinschaft der Staaten und Völker Europas zum Ziel haben.

 (3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 (4) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 (5) Die Gesellschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten.

 § 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die sich im Rahmen des Zwecks der Gesellschaft betätigen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters auf dem Antrag erforderlich. Die Mitgliedschaft beginnt, aufschiebend bedingt durch die Aufnahme, am Datum der Antragstellung.

 (2) Zum Ehrenmitglied kann von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ein Mitglied ernannt werden, das sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht hat.

(3) Innerhalb der Mitglieder sind „geborene Mitglieder“ i.S. des § 7

  • der Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier,
  • der Oberbürgermeister der Stadt Trier,
  • der Präsident der Universität Trier und
  • der Präsident der Hochschule Trier

bzw. deren Rechtsnachfolger.

(4) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Anerkennung der Satzung und zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages, soweit lt. Satzung vorgesehen.

(5) Jedes Mitglied bzw. Ehrenmitglied und „geborenes Mitglied“ hat ein Stimmrecht. Dies gilt auch für Mitglieder, die juristische Personen sind.

(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Erklärung ist zum Ende des Kalenderjahres wirksam. Die Kündigung entbindet nicht von der Entrichtung des fälligen Beitrags.

(7) Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen der Gesellschaft in schwerwiegender Weise schädigt oder

b) mehr als ein Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz zweifacher schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

(8) Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft verbleibt der Beitrag für das betreffende Geschäftsjahr bei der Gesellschaft. Ausstehende Beiträge von ausgetretenen und ausgeschlossenen Mitgliedern sind unverzüglich zu entrichten.

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

 § 4 Beitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt („der Mitgliedsbeitrag“).

Jugendliche in Schul- und Berufsausbildung, Studierende, Grundwehrdienst- und Zivildienstleistende zahlen die Hälfte des Mitgliedsbeitrages.

Ehrenmitglieder sowie „geborene Mitglieder“ zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 31.3. des jeweiligen Kalenderjahres per SEPA-Lastschrift-Mandat durch die Gesellschaft einzuziehen. Jedes Mitglied erteilt der Gesellschaft hierzu ein Lastschrift-Mandat.

Für das Jahr des Eintritts ist der Mitgliedsbeitrag voll zu entrichten.

§ 5 Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind:

die Mitgliederversammlung und

der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Gesellschaftsorgan. Beschlüsse, welche in der Mitgliederversammlung gefasst werden, sind zum Nachweis durch einen hierzu zu Beginn der Mitgliederversammlung benannten Protokollführer zu beurkunden.

(2) Der alleinigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:

a) Wahl der Vorstandsmitglieder:

b) Wahl des Protokollanten der Mitgliederversammlung

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Wahl der Rechnungsprüfer,

e) Höhe der Mitgliedsbeiträge

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

g) Satzungsänderungen,

h) Auflösung der Gesellschaft

(3) Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Mehrheiten auf der Basis der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gefasst. Mit Ausnahme der Beschlüsse zu Änderungen der Satzung und zur Auflösung der Gesellschaft – diese werden jeweils mit einer Zweidrittel-Mehrheit gefasst – werden alle anderen Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst.

Jedes Mitglied kann sich bei einer Mitgliederversammlung durch eine andere Person vertreten lassen, die nicht selber Mitglied sein muss. Die Vertretungsberechtigung wird durch eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen.

Dieselbe Person kann dabei auch mehrere Mitglieder gleichzeitig vertreten.

Auf Antrag wird geheim abgestimmt.

(4) Einberufung der Mitgliederversammlung:
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres von dem Vorsitzenden des Vorstandes mit Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt vierzehn Tage.

Darüber hinaus muss auf Wunsch des Vorstandes oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Gesellschaft eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die vorgenannten Regularien sind dabei entsprechend einzuhalten.

(5) Die Leitung der Mitgliederversammlung hat in der Regel der/die Vorsitzende des Vorstandes, bei Verhinderung greift die Stellvertreterregelung. Die Mitgliederversammlung kann auch auf Antrag mit einfacher Mehrheit ein anderes Mitglied mit der Leitung beauftragen. Eine Person, die Gegenstand einer Abstimmung ist, kann die Mitgliederversammlung nicht leiten.

(6) Aufgabe der Rechnungsprüfer ist die Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach sachlichen und rechnerischen Gesichtspunkten für das abgelaufene Vereinsjahr. Hierzu sind den Kassenprüfern alle erforderlichen Unterlagen – wie Aufzeichnungen, Rechnungen, Bankauszüge usw. – vorzulegen. Die Kassenprüfung soll spätestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung mit einem schriftlichen Bericht an den Vorstand abgeschlossen werden. Der Bericht wird im Rahmen der Mitgliederversammlung von den Rechnungsprüfern vorgetragen und erläutert.

 § 7 Vorstand

(1) Zusammensetzung des Vorstandes: Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und den geborenen Mitgliedern sowie maximal vier weiteren Mitgliedern.

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat ohne Stimmrecht im Vorstand berufen, der ihn bei der Auswahl und Ausgestaltung der Vereinstätigkeit unterstützt. Zusammensetzung, Amtszeit und Tätigkeitsfeld werden von der Geschäftsordnung bestimmt

(2) Wahl des Vorstandes: Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Vorstand fordert die Mitglieder spätestens 6 Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung mit Vorstandswahl zur Abgabe ihrer Kandidatur zum Vorstand auf. Wer kandidieren möchte, gibt dies dem Vorstand spätestens 3 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt unter Angabe der angestrebten Vorstandsposition und unter Präsentation von Ideen für die Vorstandsarbeit; der Vorstand fügt diese Unterlagen der Einladung zur Mitgliederversammlung bei.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden, den Geschäftsführer und den Schatzmeister in Person. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes können individuell oder en bloc gewählt werden. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist beliebig oft zulässig.

(3) Aufgaben des Vorstands: Der Vorstand leitet die Gesellschaft auf der Grundlage dieser Satzung und gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Insbesondere hat er folgende Aufgaben: die formal korrekte Abwicklung der vereinsrechtlich geforderten Tätigkeiten der Gesellschaft, die Planung und Durchführung des Jahresprogramms mit Budget und Zuständigkeiten sowie der Jahresbericht an die Mitgliederversammlung.

 Von allen Mitgliedern des Vorstandes wird erwartet, dass sie sich aktiv in die Vorstandsarbeit einbringen. Der Vorstand kann einzelnen Vorstandsmitgliedern bestimmte Aufgaben übertragen oder sie können die Durchführung besonderer Aufgaben/Projekte übernehmen, wenn und soweit diese vom Vorstand genehmigt sind

(4) Die Verfügungsbefugnis des Vorstandes beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.

(5)Der Vorsitzende vertritt den Verein in jeder Hinsicht. Er ist Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Er kann Vertretungsbefugnis erteilen.

(6) Dem Geschäftsführer obliegt die Durchführung der laufenden Geschäfte im Rahmen der Satzung, der Geschäftsordnung und der Weisungen des Vorsitzenden.

(7) Beschlussfassung des Vorstandes: Der Vorstand trifft seine Beschlüsse in der Regel im Rahmen von Vorstandssitzungen. Der Vorsitzende beraumt die Vorstandssitzung an. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit auf der Basis der abgegebenen Ja- und Neinstimmen. In einer Patt-Situation entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse, welche durch den Vorstand gefasst werden, sind zum Nachweis durch den hierzu zu Beginn der Vorstandssitzung benannten Protokollführer zu beurkunden.

Jedes Vorstandsmitglied kann auch online an einer Vorstandssitzung teilnehmen, soweit das betroffene Vorstandsmitglied jederzeit von den übrigen identifizierbar ist und die Internetverbindung eine nahezu durchgehende Teilnahme an der Sitzung ermöglicht. Sollten alle Vorstandsmitglieder online teilnehmen (sog. Online-Sitzung), wird davon ausgegangen, dass die Vorstandssitzung am Sitz der Gesellschaft abgehalten wird.

(8) Vertretung der Vorstandsmitglieder: Bei Verhinderung des Vorsitzenden, des Geschäftsführers oder des Schatzmeisters handeln für diese nach denselben Regeln die jeweiligen Stellvertreter. Die Verhinderung muss nicht nachgewiesen werden, eine Erklärung in Textform ist ausreichend. Vorsitzender, Geschäftsführer und Schatzmeister nominieren das Vorstandsmitglied, welche ihre Stellvertretung übernehmen soll. Der Vorstand kann die nominierte Stellvertretung nur verweigern, wenn hierzu ein triftiger Grund vorliegt.

(9) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zum Amtsantritt der Nachfolger kommissarisch im Amt.

(10) Nachfolge bei Ausscheiden innerhalb der Amtszeit: Falls ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit ausscheidet oder langfristig an der Ausübung seines Amtes verhindert ist, können die übrigen Mitglieder des Vorstandes, falls die Arbeit des Vorstandes dies nach ihrer Beurteilung nötig macht, ein Mitglied bestimmen, das solange übergangsweise mitarbeitet, bis bei der nächsten Mitgliederversammlung die Nachfolgeperson gewählt ist.

(11) Der Vorstand gibt sich für seine Arbeit und die eines eventuellen Beirates eine Geschäftsordnung, welche im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Satzung die allgemeinen Arbeitsprinzipien sowie die Zuständigkeiten für die einzelnen Aufgaben und deren Durchführung regelt. Die Geschäftsordnung wird der Mitgliederversammlung vorgelegt und kann von dieser abgeändert

§ 8 Auflösung der Gesellschaft

Im Falle der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit wird das Vermögen der Gesellschaft einer oder mehreren Körperschaften – die als gemeinnützig anerkannt sind und die gleichen Ziele anstreben wie die Gesellschaft, oder sich ähnliche Aufgaben im Sinne der Völkerverständigung gesetzt haben oder anderen gemeinnützigen Zwecken dienen – übertragen, mit der Maßgabe, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für entsprechende gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Die Körperschaft oder die Körperschaften müssen von der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung bestimmt, benannt werden.

Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung bestimmt, darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.